STIFTUNG BARBARA-KÜNKELIN-Preis

Statuten und Satzung


Statuen - Präambel


Der Barbara-Künkelin-Preis trägt den Namen der Anführerin der "Schorndorfs- Weiber", Anna Barbara Walch-Künkelin, geborene Agricola, aus Leutkirch.

Barbara Künkelins und der von ihr angeführten Frauen historische Tat ist die erfolgreiche Verhinderung der Übergabe Schorndorfs an die Franzosen im Verlauf des Pfälzischen Erbfolgekrieges 1688.

Die um diese Tat sich rankende Legendenbildung sieht in der Hauptsache ab von den persönlichen Motiven und der Gesamtpersönlichkeit der Barbara Künkelin, die man sich weniger als degenschwingende Heroine, sondern vielmehr als eine - für ihre Zeit - emanzipierte, sozial engagierte und tätig fromme Frau zu denken hat. Davon legt beispielsweise eine von ihr hinterlassene Studienstiftung für unbemittelte Theologiestudenten oder die von ihr gestiftete Abendmahlskanne in der Schorndorfer Stadtkirche Zeugnis ab.

Bei der Würdigung ihres geschichtlichen Handelns darf im Übrigen davon ausgegangen werden, dass die historische Barbara Künkelin als Frau des amtierenden Bürgermeisters Johann Heinrich Walch zwar am politischen Wissen, sozialen Gewissen und den persönlichen Verbindungen ihres Mannes teilhatte, nicht aber an dessen Amtsautorität. Diese dürfte sie durch ihre persönliche mutige Tat der bürgerschaftlichen Selbsthilfe vielmehr empfindlich herausgefordert haben.

Die Verleihung des Barbara Künkelin-Preises richtet sich dementsprechend an einen Kreis von Frauen und Frauengruppen, die zum Wohle der Bürgerschaft im Sinne Barbara Künkelins vorbildlich und erfolgreich tätig wurden, ohne ihr Ansehen einem von ihnen oder ihrem Mann bekleideten Amte zu verdanken.

Die mit der Preisverleihung beabsichtigte Würdigung solcher Vorbildwirkung dient neben dem Andenken Barbara Künkelins zugleich der Achtung der Frau in der Bürgerschaft unserer Stadt. Ihren Namen trägt sie mit dem der Namengeberin in jeweils neuer, zeitgemäßer Deutung ins Land hinaus.

Statuten - Bestimmungen


§ 1

Heimatverein und Stadt Schorndorf setzen einen Barbara-Künkelin Preis aus, der vom Oberbürgermeister der Stadt Schorndorf alle zwei Jahre (erstmals 1984) verliehen wird.

§ 2

Der Preis ist dotiert mit € 5000.- und wird an eine Frau oder eine Gruppe von Frauen verliehen, die sich im Sinne der Präambel als auszeichnungswürdig erwiesen hat. Eine Aufteilung des Preises ist möglich.

§ 3

Dem Stiftungsrat der Barbara-Künkelin-Stiftung gehören außer dem Stifter an: der/die Oberbürgermeister/in der Stadt Schorndorf, der/die Vorsitzende des Heimatvereins Schorndorf, die Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Schorndorfer Frauen, sowie ein beratendes Mitglied.

§ 4

Der Stiftungsrat beruft für jeweils fünf Jahre die Mitglieder des Preisgerichts, dessen Aufgabe es ist, bis spätestens zum 1. Januar des Verleihungsjahres die jeweilige Preisträgerin zu bestimmen.

§ 5

Die Preisverleihung erfolgt an dem auf den 10. März folgenden Sonntag des Verleihungsjahres.

§ 6

Die Veröffentlichungsrechte an der Preisverleihungsrede liegen beim Heimatverein zum Zwecke ihrer Nutzung in dem mit der Stadt herausgegebenen Heimat-Jahrbuch ("Heimatblätter: Jahrbuch für Schorndorf und Umgebung").

Satzung


§ 1

Die Stiftung führt den Namen „Barbara-Künkelin-Preis“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Schorndorf.

§ 2

Die Stiftung hat den Zweck, alle zwei Jahre (erstmals 1984) den Barbara-Künkelin-Preis in Höhe von 5.000 EUR zur Verleihung an eine Frau oder eine Frauengruppe bereit zu stellen, die sich im Sinne der Stiftungsurkunde als auszeichnungswürdig erwiesen hat. Eine Aufteilung des Preises ist möglich. Die Verleihung erfolgt durch den Oberbürgermeister der Stadt Schorndorf an dem auf den 10. März folgenden Sonntag des Verleihungsjahres.
Da im Sinne der Stiftungsurkunde nur Zwecke gefördert werden, die dem Gemeinwohl dienen, verfolgt die Stiftung selbst ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, wie im Abschnitt „steuerbegünstigte Zwecke“ in der Abgabenordnung beschrieben. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Das Kapital der Stiftung beträgt bei ihrer Einrichtung 20.000 DM (= 10.225,84 EUR). Es ist entsprechend dem Stiftungszweck zu verwalten und mündelsicher oder in Werten anzulegen, die bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns als sicher anzusehen sind. Es wird angestrebt, das Stiftungskapital durch Spenden so zu erhöhen, dass später der Barbara-Künkelin-Preis aus den Erträgen bestritten werden kann, die nach Abzug der laufenden Kosten alle zwei Jahre dem Stiftungszweck zugeführt werden.
Die Stiftung darf niemand durch zweckentfremdete Verwaltungsaufgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§ 4

Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und das Preisgericht. Eine Doppelmitgliedschaft in beiden Organen ist nicht zulässig.

§ 5

(1) Der Stiftungsrat besteht aus

• dem Stifter,
• dem/r Oberbürgermeister/in der Stadt Schorndorf als Vorsitzenden,
• dem/der Vorsitzenden des Heimatvereins Schorndorf,
• der Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft Schorndorfer Frauen
• und einem beratenden Mitglied.

(2) Bei Ausscheiden des Stifters beruft der Stiftungsrat einen direkten männlichen oder weiblichen Nachkommen, bei Ausscheiden des beratenden Mitglieds eine andere geeignete Persönlichkeit.

a) Der Stiftungsrat tritt einmal jährlich zusammen. Er überwacht Anlage und Verwendung des Stiftungsvermögens, prüft die Abrechnungen und beruft die Mitglieder des Preisgerichts für jeweils fünf Jahre.

b) Stadträtinnen, die dem Preisgericht angehören, werden aus der Mitte des Gemeinderats für die Dauer einer Legislaturperiode gewählt und vom Stiftungsrat berufen.

c) Eine mehrfache Wiederwahl der Mitglieder des Preisgerichts ist zulässig, ebenso die vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund durch Beschluss des Stiftungsrats.

a) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind.

b) Das Preisgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Organe beschließen mit einfacher Mehrheit.

c) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

Die Vertretung der Stiftung erfolgt gemeinschaftlich durch den Oberbürgermeister der Stadt Schorndorf und den/der ersten Vorsitzenden des Heimatvereins Schorndorf. Spendenbescheinigungen werden von einem vom Stiftungsratsvorsitzenden Beauftragten innerhalb der Stadtverwaltung Schorndorf ausgestellt.

Verfügungsberechtigt über das Stiftungsvermögen sind gemeinsam

a) der Stifter Fritz Abele, Schorndorf und sein Nachfolger der nach § 5 Abs. 2 bestimmte männliche oder weibliche Nachkomme des Stifters

sowie

b) der/die jeweilige Oberbürgermeister/in der Stadt Schorndorf.

§ 6

Das Preisgericht hat die Aufgabe, Frauen oder Frauengruppen, die im Sinne der Stiftungsurkunde auszeichnungswürdig erscheinen, für die Verleihung des Barbara-Künkelin-Preises zu benennen. Es besteht aus zwölf Frauen, die vom Stiftungsrat berufen werden. Darunter drei Gemeinderätinnen, die vom Gemeinderat der Stadt Schorndorf nach einer Gemeinderatswahl für je eine Legislaturperiode bestimmt werden. Mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat endet auch die Mitgliedschaft im Preisgericht. Dem Preisgericht gehört außerdem die Ehefrau/Partnerin des/der jeweiligen Oberbürgermeisters/in der Stadt Schorndorf für die Dauer von dessen/deren Amtszeit an.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Preisgerichts beruft der Stiftungsrat ein neues Mitglied.

Vorsitzende des Preisgerichts ist ein weibliches Mitglied der Familie Abele. Die Vorsitzende wird ebenfalls durch den Stiftungsrat berufen.

Das Preisgericht tritt alle zwei Jahre, im Regelfall vor dem 10. Januar des Verleihungsjahres, zusammen.

§ 7

Aufgabe des Preisgerichts ist es, die Preisträgerin/nen zu bestimmen.
Die Preisverleihungsrede wird mit Genehmigung des Urhebers im Heimat-Jahrbuch („Heimatblätter, Jahrbuch für Schorndorf und Umgebung“) veröffentlicht, das der Heimatverein gemeinsam mit der Stadt Schorndorf herausgibt.

§ 8

Satzungsänderungen werden vom Stiftungsrat mit 2/3 Mehrheit beschlossen, sie bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.

§ 9

Die Mitglieder des Stiftungsrats und des Preisgerichts sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten.

§ 10

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Stiftungsrat hat der Stiftungsbehörde jeweils nach zwei Geschäftsjahren einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

§ 11

Die Auflösung der Stiftung kann vom Stiftungsrat nur einstimmig beschlossen werden. Das Stiftungsvermögen fällt dann an die Stadt Schorndorf, die es gemäß der Stiftungsurkunde für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12

Für die Verleihung des Barbara-Künkelin-Preises gilt im Übrigen das "Statut für den Barbara-Künkelin-Preis des Heimatvereins", wie es der Stiftungsrat in seiner konstituierenden Sitzung vom 3. Oktober 1983 beschlossen hat.