STIFTUNG BARBARA-KÜNKELIN-Preis


Statuten und Satzung


Statuen - Präambel


Der Barbara-Künkelin-Preis trägt den Namen der Anführerin der "Schorndorfs- Weiber", Anna Barbara Walch-Künkelin, geborene Agricola, aus Leutkirch.

Barbara Künkelins und der von ihr angeführten Frauen historische Tat ist die erfolgreiche Verhinderung der Übergabe Schorndorfs an die Franzosen im Verlauf des Pfälzischen Erbfolgekrieges 1688.

Die um diese Tat sich rankende Legendenbildung sieht in der Hauptsache ab von den persönlichen Motiven und der Gesamtpersönlichkeit der Barbara Künkelin, die man sich weniger als degenschwingende Heroine, sondern vielmehr als eine - für ihre Zeit - emanzipierte, sozial engagierte und tätig fromme Frau zu denken hat. Davon legt beispielsweise eine von ihr hinterlassene Studienstiftung für unbemittelte Theologiestudenten oder die von ihr gestiftete Abendmahlskanne in der Schorndorfer Stadtkirche Zeugnis ab.

Bei der Würdigung ihres geschichtlichen Handelns darf im Übrigen davon ausgegangen werden, dass die historische Barbara Künkelin als Frau des amtierenden Bürgermeisters Johann Heinrich Walch zwar am politischen Wissen, sozialen Gewissen und den persönlichen Verbindungen ihres Mannes teilhatte, nicht aber an dessen Amtsautorität. Diese dürfte sie durch ihre persönliche mutige Tat der bürgerschaftlichen Selbsthilfe vielmehr empfindlich herausgefordert haben.

Die Verleihung des Barbara Künkelin-Preises richtet sich dementsprechend an einen Kreis von Frauen und Frauengruppen, die zum Wohle der Bürgerschaft im Sinne Barbara Künkelins vorbildlich und erfolgreich tätig wurden, ohne ihr Ansehen einem von ihnen oder ihrem Mann bekleideten Amte zu verdanken.

Die mit der Preisverleihung beabsichtigte Würdigung solcher Vorbildwirkung dient neben dem Andenken Barbara Künkelins zugleich der Achtung der Frau in der Bürgerschaft unserer Stadt. Ihren Namen trägt sie mit dem der Namengeberin in jeweils neuer, zeitgemäßer Deutung ins Land hinaus.

Statuten - Bestimmungen


§ 1

Heimatverein und Stadt Schorndorf setzen einen Barbara-Künkelin Preis aus, der vom Oberbürgermeister der Stadt Schorndorf alle zwei Jahre (erstmals 1984) verliehen wird.

§ 2

Der Preis ist dotiert mit € 5000.- und wird an eine Frau oder eine Gruppe von Frauen verliehen, die sich im Sinne der Präambel als auszeichnungswürdig erwiesen hat. Eine Aufteilung des Preises ist möglich.

§ 3

Dem Stiftungsrat der Barbara-Künkelin-Stiftung gehören außer dem Stifter an: der/die Oberbürgermeister/in der Stadt Schorndorf, der/die Vorsitzende des Heimatvereins Schorndorf, die Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Schorndorfer Frauen, sowie ein beratendes Mitglied.

§ 4

Der Stiftungsrat beruft für jeweils fünf Jahre die Mitglieder des Preisgerichts, dessen Aufgabe es ist, bis spätestens zum 1. Januar des Verleihungsjahres die jeweilige Preisträgerin zu bestimmen.

§ 5

Die Preisverleihung erfolgt an dem auf den 10. März folgenden Sonntag des Verleihungsjahres.

§ 6

Die Veröffentlichungsrechte an der Preisverleihungsrede liegen beim Heimatverein zum Zwecke ihrer Nutzung in dem mit der Stadt herausgegebenen Heimat-Jahrbuch ("Heimatblätter: Jahrbuch für Schorndorf und Umgebung").


Satzung


§ 1

Die Stiftung führt den Namen „Barbara‐Künkelin‐Preis“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Schorndorf.

 

§ 2

(1) Die Stiftung hat den Zweck, alle zwei Jahre (erstmals 1984) den Barbara‐Künkelin‐Preis in Höhe von 5.000 EUR zur Verleihung an eine Frau oder eine Frauengruppe bereit zu stellen, die sich im Sinne der Stiftungsurkunde als auszeichnungswürdig erwiesen hat. Eine Aufteilung des Preises ist möglich. Die Verleihung erfolgt durch den Oberbürgermeister der Stadt Schorndorf an dem auf den 10. März folgenden Sonntag des Verleihungsjahres.

(2) Da im Sinne der Stiftungsurkunde nur Zwecke gefördert werden, die dem Gemeinwohl dienen, verfolgt die Stiftung selbst ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des, Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

Das Kapital der Stiftung beträgt bei ihrer Einrichtung 20.000 DM (= 10.225,84 EUR). Umschichtungen des Stiftungsvermögens zum Erhalt und zur Mehrung des Stiftungsvermögens oder seiner Ertragskraft sind generell zulässig. Umschichtungsergebnisse des Stiftungsvermögens können in eine Umschichtungsrücklage eingestellt werden, die durch Beschluss des Stiftungsrats zugunsten des Grundstockvermögens aufgelöst oder zur Zweckverwirklichung verwendet werden kann. Das Stiftungsvermögen ist unter Beachtung der jeweiligen Marktlage Ertrag bringend und mit einem angemessenen Chancen-Risiko-Verhältnis anzulegen. Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen anzunehmen, auch soweit diese dazu bestimmt sind, ihr Grundstockvermögen zu erhöhen (Zustiftungen) oder für die Zweckverwirklichung verbraucht zu werden (Spenden). Es wird angestrebt, das Stiftungskapital durch Zustiftungen so zu erhöhen, dass später der Barbara‐Künkelin‐Preis aus den Erträgen bestritten werden kann, die nach Abzug der laufenden Kosten alle zwei Jahre dem Stiftungszweck zugeführt werden.

Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und das Preisgericht. Eine Doppelmitgliedschaft in beiden Organen ist nicht zulässig.

§ 5

(1) Der Stiftungsrat besteht aus

  • dem Stifter bzw. einem Nachkommen des Stifters,
  • dem/r Oberbürgermeister/in der Stadt Schorndorf als Vorsitzenden,
  • dem/der Vorsitzenden des Heimatvereins Schorndorf,
  • der Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft Schorndorfer Frauen
  • und einem beratenden Mitglied.

(2) Bei Ausscheiden des Stifters oder seines Nachfolgers beruft der Stiftungsrat einen direkten männlichen oder weiblichen Nachkommen als seinen Nachfolger, bei Ausscheiden des beratenden Mitglieds eine andere geeignete Persönlichkeit.

(3) Der Stiftungsrat tritt einmal jährlich zusammen. Er überwacht Anlage und Verwendung des Stiftungsvermögens, prüft die Abrechnungen und beruft die Mitglieder des Preisgerichts für jeweils fünf Jahre.

a) Stadträtinnen, die dem Preisgericht angehören, werden aus der Mitte des Gemeinderats für die Dauer einer Legislaturperiode gewählt und vom Stiftungsrat berufen.

b) Wiederkehrende Bestellungen der Mitglieder des Preisgerichts sind zulässig.

c) Eine Berufung muss unterbleiben und eine Abberufung eines berufenen Mitglieds des Preisgerichts kann durch Beschluss des Stiftungsrats erfolgen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei einer nachhaltigen oder groben Verletzung der Pflichten des Preisgerichts und/oder, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betreffende Person ihr Amt nicht auf Basis eines freiheitlich-demokratischen Grundverständnisses ausübt bzw. ausüben würde, wie beispielsweise bei einer Mitgliedschaft in einer Vereinigung oder Zugehörigkeit zu einem Personenzusammenschluss oder dergleichen, die bzw. der durch das Bundesamt für Verfassungsschutz oder ein Landesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall aufgrund verfassungsfeindlicher Bestrebungen oder als gesichert extremistisch eingestuft wurde.

(4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Ist der Stiftungsrat nicht beschlussfähig, ist unter Wahrung aller Formalien eine neue Sitzung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde.

a) Das Preisgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglie-der anwesend ist. Die Organe beschließen mit einfacher Mehrheit.

b) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(5) Die Vertretung der Stiftung erfolgt gemeinschaftlich durch den Vorsitzenden des Stiftungsrats und ein weiteres Mitglied des Stiftungsrates. Der Stiftungsrat als Kol-legialorgan kann einem einzelnen Mitglied des Stiftungsrates durch einstimmigen Be-schluss generell oder für den konkreten Einzelfall Einzelvertretungsmacht erteilen. Spendenbescheinigungen werden von einem vom Stiftungsratsvorsitzenden Beauf-tragten innerhalb der Stadtverwaltung Schorndorf ausgestellt.

 

§ 6

(1) Das Preisgericht hat die Aufgabe, Frauen oder Frauengruppen, die im Sinne der Stiftungsurkunde auszeichnungswürdig erscheinen, für die Verleihung des Barbara‐Künkelin‐Preises zu benennen.

(2) Das Preisgericht setzt sich zusammen aus

  • einem weiblichen Mitglied der Familie Abele (als Vorsitzende des Preisgerichts, die Vorsitzende wird durch den Stiftungsrat berufen)
  • der Ehefrau/Partnerin des/der jeweiligen Oberbürgermeister/in der Stadt Schorndorf für die Dauer von dessen/deren Amtszeit
  • jeweils einem weiblichen Mitglied jeder im Gemeinderat vertretenen Fraktion, sofern ein weibliches Mitglied vorhanden ist, für je eine Legislaturperiode, die Berufung erfolgt durch den Stiftungsrat.
  • Außerdem bis zu 7 außenstehenden Damen, welche vom Stiftungsrat berufen werden

(3) Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Preisgerichts beruft der Stiftungsrat ein Mitglied.

(4) Das Preisgericht tritt alle zwei Jahre, im Regelfall vor dem 10. Januar des Verleihungsjahres, zusammen.

 

§ 7

Aufgabe des Preisgerichts ist es, die Preisträgerin/nen zu bestimmen. Die Preisverleihungsrede wird mit Genehmigung des Urhebers im Heimat‐Jahrbuch („Heimatblätter, Jahrbuch für Schorndorf und Umgebung“) veröffentlicht, das der Heimatverein gemeinsam mit der Stadt Schorndorf herausgibt.

§ 8

Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Zu- und Zusammenlegung, Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung und die Auflösung der Stiftung sind unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen zulässig und werden vom Stiftungsrat mit 2/3 Mehrheit bzw. die Auflösung einstimmig beschlossen, sie bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.

§ 9

Die Mitglieder des Stiftungsrats und des Preisgerichts sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten.

§ 10

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Stiftungsrat hat der Stiftungsbehörde jeweils nach zwei Geschäftsjahren einen Rechenschaftsbericht nach den gesetzlichen Vorgaben zu erstatten.

§ 11

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Schorndorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 zu verwenden hat.

§ 12

Für die Verleihung des Barbara‐Künkelin‐Preises gilt im Übrigen das „Statut für den Barbara‐ Künkelin‐Preis des Heimatvereins“, wie es der Stiftungsrat in seiner konstituierenden Sitzung vom 3. Oktober 1983 beschlossen hat.